Heft 5 / 2015

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 5, Erscheinungstermin: 05. März 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

  • von Harenne, Nicola, Rechnungsbegriff des § 14c UStG und das Merkmal der “Leistungsbeschreibung“ i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG, UR 2015, 169-173
    Aufgrund des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG Nds., Urt. v. 27.1.2014 – 5 K 160/13, juris STRE201475286) hat der BFH (V R 29/14) die Revision zu der Rechtsfrage zugelassen, ob eine Rechnung i.S.d. § 14c UStG in Bezug auf das Merkmal “Leistungsbeschreibung“ an denselben Maßstäben zu messen ist, wie eine Rechnung i.S.d. § 15 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG, oder ob wegen des Zwecks der Vorschrift des § 14c UStG – nämlich der Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Rechnungen zum Umsatzsteuerbetrug – weniger strenge Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind. Der folgende Beitrag geht dieser Rechtsfrage nach.

Das UmsatzsteuerForum stellt zur Diskussion

  • Heuermann, Bernd, Insolvenzeröffnungsverfahren und Umsatzsteuer, UR 2015, 174-179
    Der BFH musste sich in der letzten Zeit oft mit Problemen der Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren beschäftigen (BFH, Urt. v. 3.7.2014 – V R 32/13, BFHE 246, 264 = UR 2014, 986; BFH, Urt. v. 24.9.2014 – V R 48/13, UR 2015, 192; BFH, Urt. v. 21.11.2013 – V R 21/12, BFHE 244, 70 = UR 2014, 436). Er hat dabei sowohl insolvenzrechtliche, umsatzsteuerrechtliche wie auch verfahrensrechtliche Probleme gelöst, die ich hier vorstellen möchte. Die Ergebnisse sind sowohl in der Theorie wie auch in der Praxis äußerst wichtig. So hat der V. Senat des BFH erstmals über die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO entschieden. Danach gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Wir werden die Entscheidung vom 24.9.2014 (BFH, Urt. v. 24.9.2014 – V R 48/13, UR 2015, 192) zum Ausgangspunkt unserer Überlegungen machen. Ihr Kernsatz ist eigentlich ganz einfach: Verbindlichkeiten in diesem Sinne werden nur im Rahmen der rechtlichen Befugnisse des vorläufigen Verwalters begründet.

Rechtsprechung

  • BFH v. 5.11.2014 - XI R 11/13, Infektionshygienische Leistungen einer “Hygienefachkraft“ als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, UR 2015, 180-184
  • BFH v. 5.11.2014 - XI R 42/12, Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest, UR 2015, 185-188
  • BFH v. 23.10.2014 - V R 23/13, Keine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit rechtlicher Schlussfolgerungen bei Totalverlust der Rechnungen, UR 2015, 188-192
  • BFH v. 24.9.2014 - V R 48/13, Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren, UR 2015, 192-198

Verwaltungsentscheidungen

  • Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer sowie besonderes Besteuerungsverfahren ab 1.1.2015, UR 2015, 198-208
  • Änderungen im Bereich der Besteuerung von Umsätzen mit Kunstgegens tänden und Sammlungsstücken durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 26.6.2013, UR 2015, 208-211
  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Januar 2015, UR 2015, 212

Literatur

  • Zeitschriftenbeiträge, UR 2015, 212

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.03.2015 11:35