Heft 6 / 2016

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 6, Erscheinungstermin: 21. März 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

Noack, Reinhard, Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der dauerdefizitären Einrichtungen von juristischen Personen öffentlichen Rechts, insbesondere von Städten und Gemeinden, UR 2016, 217-225

Zwei Verfügungen (OFD Nds., Vfg. v. 1.10.2014 – S 7106 - 296 - St 171, UR 2014, 988; OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 9.12.2014 – S 7100 A - 269 - St 110, UR 2015, 365) geben Anlass zu dem folgenden Beitrag.Die Begründungen für die Umsatzbesteuerung von Zahlungen aus öffentlichen Kassen (Zuschüsse, Zuwendungen, Fördermittel, Verlustausgleiche; in Europa: Beihilfen, Subventionen) nehmen inzwischen kafkaeske Formen an (kafkaesk ist abgeleitet von Franz Kafka, Schriftsteller, 1883–1924, ein bekanntes Werk “Der Prozess“). Für das Kafkaeske in den Begründungen ist kennzeichnend, dass rechtliche Grundprinzipien außer Kraft gesetzt werden. Nicht mehr unterschieden wird zwischen Verfügung und Erwerb, wenn Erwerbsgeschäfte (Übernahme, übernehmen) zu umsatzsteuerbaren Verfügungsgeschäften werden. Auch misslingt bei Schenkungen unter Auflagen (§ 525 BGB) die Unterscheidung zwischen zweiseitigem Rechtsgeschäft und gegenseitigem Vertrag, weil der Schenkungsvertrag Verpflichtungen für die beiden Vertragsbeteiligten enthält. Hierzu haben Verwaltungsjuristen einen Zuwendungsbescheid – der Wortteil “Zuwendung“ stammt aus § 516 BGB – abgefasst, den die Steuerjuristen zum gegenseitigen Vertrag erklären. Ebenso sind angeblich Verträge (relatives Recht) zu Lasten eines Dritten und von dessen absoluten Rechten möglich, wenn vertraglich Ansprüche auf Erhalt und auf das Recht zur Weiterleitung von Fördermitteln begründet werden können, ohne den Fördermittelgeber (Dritten) um Zustimmung zu fragen. Bemerkenswert ist der doppelte Verbrauch von ein und derselben Leistung. Dies führt dazu, dass z.B. der Besucher eines öffentlichen Schwimmbads “imaginär“ schwimmt, weil die Vorhaltung und der Betrieb des Schwimmbads als Geschäftsbesorgung bereits von einem anderen Leistungsempfänger verbraucht wurden. Ein weiterer Höhepunkt umsatzsteuerlicher Rechtsauslegung ist, dass als Gegenstand des Rechtsverkehrs (Abschn. 1.1 Abs. 3 UStAE) mit den nicht verbrieften Rechten auf saubere Luft und weniger Lärm Handel betrieben werden kann.Diese Beispiele der Abweichungen von rechtlichen Grundprinzipien machen deutlich, wie dringend eine Neujustierung der umsatzsteuerlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Zahlungen aus öffentlichen Kassen ist. Ansonsten droht in diesem Bereich die Lächerlichkeit der umsatzsteuerlichen Rechtsanwendung. Der Beitrag folgt dem Aufsatz Noack/Kuntz, UR 2013, 486, in dem schon auf Sprachfehler hingewiesen wird.

Praxisforum Umsatzsteuer

Scheller, Peter / Zaczek, Susanne, Logistikunternehmen als Vertreter im Zoll- und Mehrwertsteuerrecht, UR 2016, 225-232

Die Abwicklung des internationalen Warenverkehrs erfordert eine Vielzahl einzelner Tätigkeiten, die in der Regel durch die am Handel beteiligten Unternehmen nur im Ausnahmefall selbst übernommen werden. Dabei geht es um den Transport von Gütern und Waren und alle mit dem Transport zusammenhängenden Dienstleistungen. Solche zusätzlichen Dienstleistungen können die Waren selbst betreffen, wie die Lagerung, das Umpacken oder die Konfektionierung. Der Transport ist zu versichern. Bei Warenbewegungen über die europäische Außengrenze spielt die Zolldeklaration als Dienstleistung eine wichtige Rolle. In der Regel werden die zusätzlichen Dienstleistungen an hierauf spezialisierte Dienstleister der Logistikbranche vergeben. Diese treten als Vertreter ihrer Auftraggeber auf. Rechte und Pflichten sind dabei je nach Rechtsgebiet sehr unterschiedlich. Dies gilt auch für das Zoll- und das Mehrwertsteuerrecht (Umsatzsteuerrecht).

Harmonisierung in der EU

Klärung des Begriffs “feste Niederlassung“, UR 2016, 232

Rechtsprechung

  • BFH v. 25.11.2015 - V R 66/14, Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung – Anforderungen an die Revisionsbegründung, UR 2016, 232-236
  • BFH v. 11.11.2015 - V R 37/14, Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung, UR 2016, 236-238
  • BFH v. 21.10.2015 - XI R 22/13, Zur Umsatzbesteuerung der Lieferung von Erstexemplaren eines Buches durch einen Verlag an den Autor zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis, UR 2016, 239-241
  • BFH v. 3.12.2015 - V R 43/13, Steuersatz bei Überlassung digitaler oder elektronischer Sprachwerke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, UR 2016, 241-244
  • BFH v. 23.9.2015 - V R 4/15, Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen, UR 2016, 244-246


Verwaltungsentscheidungen

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen, UR 2016, 246-247

Vermittlungsleistungen oder Eigengeschäft beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge, UR 2016, 247

Standortmietverträge über Funkfeststationen, UR 2016, 248

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern; Nichtbeanstandungsregelung, UR 2016, 248-249

Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe, UR 2016, 249

Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus Deutschkursen für Flüchtlinge und Migranten, UR 2016, 249-250

Umsatzsteuerliche Behandlung von selbständigen Studienleitern, UR 2016, 250

Unionsrechtskonforme Auslegung der Mindestbemessungsgrundlage bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an nahestehende Personen, UR 2016, 250-252

Vorsteuer-Vergütungsverfahren bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen, UR 2016, 252

Literatur

Zeitschriftenbeiträge, UR 2016, 252

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.03.2016 16:25